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Biozide

Informationen und Erklärungen zur Biozid Verordnung der EU

Was ist ein BIOZID?

Biozide sind Produkte, die durch ihre chemischen oder biologischen Eigenschaften gegen Schadorganismen wirken oder durch Schadorganismen verursachte Schädigungen verhindern.


Was hat sich geändert?


Am 1. Sept. 2013 hat die neue Biozid Verordnung EU Nr. 528/2012 vom Europäischen Parlament und des Rates die bisherige Richtlinie 98/8/EG abgelöst.

Im Anhang V der Biozidverordnung werden die möglichen Verwendungen kategorisiert. Insgesamt finden sich dort 22 Kategorien (sog. Produktarten), aufgeteilt in 4 Hauptgruppen.

Jedes Biozid-Produkt muss mindestens einer Produktart aus Anhang V der Verordnung EU Nr. 528/2012 zugeordnet werden können. Die in dem Biozidprodukt enthaltenen Biozid-Wirkstoffe müssen für diese Produktart genehmigt worden sein, damit das Biozidprodukt zugelassen werden kann.


Welche Produktarten gibt es?

Biozide haben eine Vielzahl von Anwendungen

Die zugehörigen Produktarten sind im Anhang V der Biozid-Verordnung gelistet:

Es gibt vier Hauptgruppen mit insgesamt 22 Produktarten:

1,) Desinfektionsmittel
Produkte zur Desinfektion von Oberflächen oder Trinkwasser

2.) Schutzmittel
Holzschutzmittel, Topfkonservierer

3.) Schädlingsbekämpfungsmittel
Insektizide, Rodentizide, Fungizide

4.) Sonstige Biozidprodukte
Antifoulingprodukte zur Wasserbehandlung

Produktarten
  • Produktart 1: Menschliche Hygiene (Mittel zur Haut und Kopfhautdesinfektion)
  • Produktart 2: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind
  • Produktart 3: Hygiene im Veterinärbereich
  • Produktart 4: Lebens- und Futtermittelbereich
  • Produktart 5: Trinkwasser
  • Produktart 6: Schutzmittel für Produkte während der Lagerung
  • Produktart 7: Beschichtungsschutzmittel
  • Produktart 8: Holzschutzmittel
  • Produktart 9: Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien
  • Produktart 10: Schutzmittel für Baumaterialien
  • Produktart 11: Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen
  • Produktart 12: Schleimbekämpfungsmittel
  • Produktart 13: Schutzmittel für Bearbeitungs- und Schneideflüssigkeiten
  • Produktart 14: Rodentizide (Mittel gegen Ratten und Mäuse)
  • Produktart 15: Avizide (Mittel zur Bekämpfung von Vögeln)
  • Produktart 16: Bekämpfungsmittel gegen Mollusken und Würmer und Produkte gegen andere Wirbellose
  • Produktart 17: Fischbekämpfungsmittel
  • Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
  • Produktart 19: Repellentien und Lockmittel
  • Produktart 20: Produkte gegen sonstige Wirbeltiere
  • Produktart 21: Antifouling-Produkte
  • Produktart 22: Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie
Wirkstoffgenehmigung

Biozidprodukte dürfen nur Wirkstoffe enthalten, die in einer Positivliste der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gelistet sind.
Neu ist auch, dass Biozidwirkstoffe mit bestimmten Eigenschaften z. B. (CMR, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefärdend) nicht in die Positivliste aufgenommen werden dürfen.
Sind diese Stoffe jedoch nachweislich erforderlich, um ernsthafte Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt zu bekämpfen, können diese Wirkstoffe für eine verkürzte Zeit von höchstens 5 Jahre aufgenommen werden und gelten dann als Substitutionskanditaten.

Das bedeutet, vor einer Zulassung von Produkten mit diesen Wirkstoffen muss geprüft werden, ob die angestrebte Verwendung nicht durch andere Produkte abgedeckt werden kann.

Damit nicht alle Biozid-Produkte (bis zu deren Zulassung) mit sofortiger Wirkung vom Markt genommen werden müssen, gibt es eine Übergangsregelung bis 2014. Sollte bis dahin für einzelne Produkte pro Anwendungs-gebiet keine Zulassung erfolgt sein, ist ab diesem Zeitpunkt ein Verkauf als Biozid nicht mehr möglich.

Ab September 2015 dürfen Biozidprodukte nur noch Wirkstoffe von Herstellern enthalten, die in einer von der ECHA erstellten Liste aufgeführt werden.


Was ändert sich für uns?
Welche Produkte fallen weg?


So lange Biozidprodukte mit Altwirkstoffen die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen können, müssen sie nicht zugelassen werden. Es ist jedoch eine Meldung des Biozidproduktes bei der Zulassungsstelle (BAuA, Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund) notwendig.

Gemäß der Biozid-Meldeverordnung erhalten die gemeldeten Produkte eine Registriernummer. Die Registriernummer besteht aus einem Buchstaben (N-) und einer fünfstelligen Nummer. Das Produkt muss nun mit dieser Nummer versehen werden.

Die Meldung von Biozidprodukten beinhaltet unter anderem die Angabe des Handelsnamens sowie CAS- und EC-Nummern des Biozidwirkstoffes. Sie erfolgt pro Handelsname und Produktart.

Wird ein Biozidprodukt unter verschiedenen Handelsnamen oder Produkt-arten auf den Markt gebracht, sind mehrere Meldungen erforderlich. In diesem Fall können einem Biozidprodukt mehrere Registriernummern zugeteilt werden.


Kennzeichnung von Biozidprodukten

REACH:
REACH steht für Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien.

Diese EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zentralisiert und vereinfacht das Chemikalienrecht europaweit und ist am 01. Juni 2007 in Kraft getreten. Schwerpunkte der REACH-Verordnung sind eine allgemeine Registrierungs-pflicht für alle in der EU hergestellten oder eingeführten gefährlichen Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die Bewertung dieser Stoffe und die weitergehende Regulierung bestimmter gefährlicher Stoffe durchführt.

Mit der Änderung des Chemikaliengesetzes vom 02.07.2008 wurde die BAuA, Bundesstelle für Chemikalien, per Gesetz als zuständige Behörde und nationale Auskunftsstelle zur Durchführung der REACH-Verordnung für Deutschland benannt.

Mit der Einführung von GHS (Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) sollen Chemikalien weltweit einheitlich eingestuft und gekennzeichnet werden.

GHS wird in allen EU-Mitgliedsstaaten durch die CLP-Verordnung (Verordnung für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) umgesetzt.

Die CLP-Verordnung wird außerdem durch ATP-Richtlinien (Adaptation to Technical Progress) "Anpassung an den Technischen Fortschritt" ergänzt.

Die nun 2. ATP der CLP Verordnung 1272/2008 beinhaltet neue Kennzeichnungsvorschriften für sensibilisierende Substanzen der Atemwege und der Haut in Gemischen.

Heute gilt: werden mehr als 0,1 % eines sensibilisierenden Stoffes in einer Formulierung eingesetzt und ist diese nicht mit Xi (reizend) oder H317 (Kann allergische Hautreaktionen verursachen) gekennzeichnet, muss das Produkt mit folgendem H-Satz gekennzeichnet werden:

EU H208
"Enthält (Name des sensibilisierenden Wirkstoffes)
Kann allergische Reaktionen hervorrufen"

Ab dem 1. Juli 2015 tritt für die EU eine erweiterte Anforderung für sensibilisierende Stoffe mit einem spezifischen Konzentrationswert unter 0,1 % in Kraft.

Der Konzentrationsgrenzwert ist für die Auslösung einer allergischen Reaktion auf ein Zehntel (1/10) des spezifischen Konzentrationsgrenzwert festzulegen. Andernfalls muss das Gemisch/Produkt mit folgendem H-Satz gekennzeichnet werden:

EU H208
"Enthält (Name des sensibilisierenden Wirkstoffes)
Kann allergische Reaktionen hervorrufen"

Die einem Biozidprodukt beigefügten Informationen (Etikett, Produkt-informationen u.s.w.) müssen grundsätzlich nach der Gefahrstoffverordnung § 16 Abs. 3, Nr. 3 dazu anleiten, dass " der Einsatz von Biozidprodukten auf ein Minium begrenzt wird."

Kennzeichnung auf dem Etikett:
  • Alle Wirkstoffe inkl. Konzentrationen
  • Zulassungsnummer
  • Name, Anschrift des Zulassungsinhabers
  • Zugelassene Anwendungen
  • "Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen u. Biozide sicher verwenden"
  • Chargennummer, Verfallsdatum
  • Gefahrensymbole (Piktogramme 23 x 23 mm, bei 3 L bis höchstens 50 Liter)
  • Erste Hilfe
Die Autorin:
Petra Stöbel-Masuch, staatlich geprüfte CTA, EFA Chemie GmbH
Tel. (05283) 9809-43, Fax (05283) 9809-44, eMail: stoebel@efa-chemie.de

Für spezielle Probleme können individuelle Applikationen entwickelt werden.